Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) Art. 10

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 117/2012

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 10

NOTIFIKATIONEN

(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.

(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.

(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.

Im RIS seit

21.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007953

Dokumentnummer

NOR40142030

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