Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Präambel
Die Republik Österreich und die Internationale Anti-Korruptionsakademie (im Folgenden als „Akademie“ bezeichnet)
UNTER BEZUGNAHME auf das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation1 vom 2. September 2010 (im Folgenden als „Übereinkommen zur Errichtung der Akademie“ bezeichnet);
IM HINBLICK auf das Bekenntnis der Akademie zu höchsten akademischen und edukativen Standards;
MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel III des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet;MIT DER FESTSTELLUNG, dass sich gemäß Artikel römisch drei des Übereinkommens zur Errichtung der Akademie der Amtssitz der Akademie in Laxenburg, Österreich befindet;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Akademie in der Republik Österreich festzulegen und der Akademie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
IN ANBETRACHT der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb der Akademie durch die Republik Österreich;
SIND wie folgt übereingekommen:
________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/2011.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2011,.