Bundesrecht konsolidiert

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Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT § 0

Kurztitel

Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder der EUMETSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2012

Typ

Vertrag – EUMETSAT

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

06.06.2011

Index

99/09 Meteorologie

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten
StF: BGBl. III Nr. 10/2012

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Europäische Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten,

IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,

UNGEACHTET der sich aus Artikel 10 Absatz g des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten1 ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

_____________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2005,.

Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph eins, Absatz 5, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 idgF, wurde hergestellt.

Die Mitteilungen gemäß Artikel 2, des Abkommens wurden am 8. Juli 2011 bzw. 9. Jänner 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 2, mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 677/1977

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012

Gesetzesnummer

20007658

Dokumentnummer

NOR40135603

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