Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 99/2011

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen

(1) Ersuchen enthalten

1. den Namen der zuständigen ersuchenden Behörde und den Namen der

zuständigen ersuchten Behörde;

2. den Gegenstand des Ersuchens;

3. den Zweck und die Begründung des Ersuchens;

4. den Sachverhalt;

5. die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;

6. die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;

7. die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;

8. alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.

(2) Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.

(3) Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, ist eine weitere Bestätigung erforderlich.

(4) Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in die englische Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015

Gesetzesnummer

20007333

Dokumentnummer

NOR40129523

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