Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4. Auskunftsersuchen

  1. Absatz eins,
    Im Zuge von Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder haben könnten, hat jede Partei das Recht, die andere Partei um Auskunft über die Aktivitäten von Unternehmen zu ersuchen, die im Hoheitsgebiet des Staates dieser anderen Partei ihren Sitz haben. Die ersuchte Auskunft darf nur zu dem Zweck verwendet werden, der im Ersuchen angegeben wurde und der den Zielen der Durchführung dieses Abkommens entspricht.
  2. Absatz 2,
    Das Auskunftsersuchen erfolgt in Schriftform und enthält den Zweck des Ersuchens, eine Fallbeschreibung sowie notwendige Unterlagen über den Fall.
  3. Absatz 3,
    Die ersuchten Informationen werden innerhalb der im Auskunftsersuchen angegebenen Frist bereitgestellt, jedoch nicht später als drei Monate nach Zustellung des Auskunftsverlangens. Treten Umstände ein, die ein Überschreiten dieser Frist verursachen können, oder ist die Bereitstellung der ersuchten Informationen unmöglich, informiert die empfangende Partei die anfragende Partei darüber. Eine Verweigerung der Auskunft soll begründet sein.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129287

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