Im Zuge von Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder haben könnten, hat jede Partei das Recht, die andere Partei um Auskunft über die Aktivitäten von Unternehmen zu ersuchen, die im Hoheitsgebiet des Staates dieser anderen Partei ihren Sitz haben. Die ersuchte Auskunft darf nur zu dem Zweck verwendet werden, der im Ersuchen angegeben wurde und der den Zielen der Durchführung dieses Abkommens entspricht.