Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 98/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

19.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 3. Bekanntmachungen

  1. Absatz eins,
    Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet ihres Staates negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.
  2. Absatz 2,
    Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet ihres Staates haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.
  3. Absatz 3,
    Die Bekanntmachungen finden in Schriftform statt und enthalten eine kurze Zusammenfassung des Falles, Hinweise auf anwendbares Recht des entsprechenden Staates und andere Informationen, von denen die übermittelnde Partei annimmt, dass sie notwendig sind.
  4. Absatz 4,
    Die Partei, die Informationen erhalten hat, prüft die Möglichkeit, zweckdienliche Maßnahmen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen. Sie informiert die andere Partei von den Schlussfolgerungen der Prüfung.

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Gesetzesnummer

20007326

Dokumentnummer

NOR40129286

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