(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2012)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2012,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 4 für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 45, Absatz 4, für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens benannt:Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens benannt:
Bundesministerium für Inneres
Bundeskriminalamt
Josef-Holaubek Platz 1
1090 – Wien
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Malta, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:
Ministry of Justice
Department of Codification
Head of the Section of Justice for children and familial right
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 die folgende ist:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikel 37, Absatz eins, die folgende ist:
Ministry for Human Rights and Refugees of Bosnia and Herzegovina
Trg BiH 1
71 000 Sarajevo
Bosnia and Herzegovina
Bulgarien:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 20 Abs. 1 lit. f zur Gänze nicht anwendet.Gemäß Artikel 20, Absatz 4, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Artikel 20, Absatz eins, Litera f, zur Gänze nicht anwendet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 21 Abs. 1 lit. c nur in den Fällen anwendet, wo Kinder gemäß Abs. 1 lit. a oder b des genannten Artikels angeworben oder genötigt wurden.Gemäß Artikel 21, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Artikel 21, Absatz eins, Litera c, nur in den Fällen anwendet, wo Kinder gemäß Absatz eins, Litera a, oder b des genannten Artikels angeworben oder genötigt wurden.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Art. 24 Abs. 2 zur Gänze auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. f umschriebenen Straftaten nicht anwendet.Gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Artikel 24, Absatz 2, zur Gänze auf die gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera f, umschriebenen Straftaten nicht anwendet.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt die Republik Bulgarien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt die Republik Bulgarien als für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
The Research Institute for Forensic Science and Criminology
1, Alexandar Malinov bul.
1715 Sofia, P.O. Box 934
Dänemark:
In Bezug auf Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Art. 20 Abs. 1 lit. a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Art. 18 Abs. 2 festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.In Bezug auf Artikel 20, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Artikel 20, Absatz eins, Litera a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Artikel 18, Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:
The Danish Ministry of Justice
Criminal Law Division
Slotsholmsgade 10
2116 Købehavn K
Denmark
Finnland:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Finnland, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Finnland, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 37, Absatz eins, die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Justizministerium
Postanschrift: P.O. Box 25,
FI-00023 Regierung
Besucheradresse: Eteläesplanadi 10, Helsinki
Frankreich:
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Art. 24 Abs. 2 betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Artikel 24, Absatz 2, betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera e und f und Artikel 23, festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Ministère de la Justice et des Libertés
Direction des Affaires criminelles et des grâces
Bureau de l'entraide pénale internationale
13, place Vendôme
75042 PARIS Cedex 01
Griechenland:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:
The Ministry of Citizen Protection
Hellenic Police Headquarters
Forensic Science Division (F.S.D.)
173, Alexandras Ave.
P.C. 115 22 Athen
Greece
Island:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Island, dass der „National Commissioner of Police“ die zuständige nationale Behörde für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen der nach Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, ist. Die Kontaktdaten der nationalen Behörde sind die folgenden:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Island, dass der „National Commissioner of Police“ die zuständige nationale Behörde für die Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen der nach Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens umschriebenen Straftaten verurteilt wurden, ist. Die Kontaktdaten der nationalen Behörde sind die folgenden:
National Commissioner of Police
Ríkislögreglustjórinn
Skúlagata 21
101 Reykjavic
Island
Kroatien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Kroatien als für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt Kroatien als für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die folgende:
Justizministerium
Dežmanova 10
10000 Zagreb
Luxemburg:
Gemäß Art. 24 Abs. 3 des Übereinkommens behält sich Luxemburg das Recht vor, Art. 24 Abs. 2 auf die gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. e und f und Art. 23 umschriebene Straftaten nicht anzuwenden.Gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Luxemburg das Recht vor, Artikel 24, Absatz 2, auf die gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera e und f und Artikel 23, umschriebene Straftaten nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Luxemburg, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 die folgende nationale Behörde zuständig ist:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Luxemburg, dass für die Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 37, Absatz eins, die folgende nationale Behörde zuständig ist:
Parquet Général (Generalstaatsanwaltschaft)
Cité judiciaire, bâtiment CR
L-2080 Luxembourg
Malta:
Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens:Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens:
Malta Police Force
General Headquarters
Floriana CMR 02
Malta
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Republik Mazedonien den Namen und die Adresse der für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 zuständigen nationalen Behörde mit:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens teilt die Republik Mazedonien den Namen und die Adresse der für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, zuständigen nationalen Behörde mit:
Innenministerium
Dimce Mircev Straße Nr.8
1000 Skopje
Republik Mazedonien
Moldau:
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliertem Gebiet angewandt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens wird das Innenministerium der Republik Moldau als für die Umsetzung der Bestimmungen in Art. 37 Abs. 1 zuständige nationale Behörde bestimmt.Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrolliertem Gebiet angewandt werden. Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens wird das Innenministerium der Republik Moldau als für die Umsetzung der Bestimmungen in Artikel 37, Absatz eins, zuständige nationale Behörde bestimmt.
Montenegro:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Art. 18 Abs. 1 lit. a auf eine Person unter 16 Jahren und lit. b auf eine Person unter18 Jahren bezieht.Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, auf eine Person unter 16 Jahren und Litera b, auf eine Person unter18 Jahren bezieht.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Art. 25 Abs. 1 lit. e gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.Gemäß Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Artikel 25, Absatz eins, Litera e, gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:
The Police Directorate of Montenegro
Forensic Center
Add. Bozova glavica bb
81410 Danilovgrad
Montenegro
Niederlande:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:
National Forensic Institute
P.O. Box 24044
2490 AA Den Haag
Gemäß Art. 47 des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.Gemäß Artikel 47, des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.
Portugal:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Portugal die folgende Behörde als einzige für die Zwecke des Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens bestimmt Portugal die folgende Behörde als einzige für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:
Instituto Nacional de Medicina Legal
(National Institute of Legal Medicine)
Largo da Sé Nova
3000-213 Coimbra
Portugal
Rumänien:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Art. 37 Art. 1 die Folgende ist:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikel 37, Artikel eins, die Folgende ist:
„the General Inspectorate of the Rumanian Police, within the Ministry of Administration and Interior“.
San Marino:
Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:Gemäß Artikel 37, des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:
Authority for Equal Opportunities
Via dei Paceri, 25
47891 Falciano
Republic of San Marino
Serbien:
Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.
Ferner hat Serbien seine für die Zwecke des Übereinkommens bestimmte nationale Behörde wie folgt designiert:
Ministerium für Inneres
Bulevar Mihajla Pupina 2
11070 Belgrad
Republik Serbien
Spanien:
Für den Fall, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 auf Gibraltar angewandt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.
Das durch die Regelungen für Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge (2007), die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem "vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge" vom 19. April 2000), vorgesehene Verfahren gilt für dieses Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
Spanien benennt als für die Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:Spanien benennt als für die Umsetzung von Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:
Subdirección General de Registros Adminitrativos de Apoyo a la Actividad Judicial
(Sous-Direction Générale des Registres Administratifs de Soutien à l'Activité Judiciaire)
Dirección General de Modernización de la Administración de Justicia del Ministerio de Justicia
(Direction Générale de Modernisation de l'Administration Judiciaire du Ministère de la Justice)
calle San Bernardo, 19
28071 Madrid
Türkei:
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens teilt die Türkei hiermit den Namen und die Anschrift ihrer nationalen Behörde mit, zuständig für die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebung und Speicherung von Daten über die Identität und den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen, die wegen in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden:Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens teilt die Türkei hiermit den Namen und die Anschrift ihrer nationalen Behörde mit, zuständig für die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebung und Speicherung von Daten über die Identität und den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen, die wegen in diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt wurden:
Justizministerium der Republik Türkei
Generaldirektion für internationales Recht und auswärtige Beziehungen
Mustafa Kemal Mah. 2151. Cadde,
No: 34 / A, 0652 Sogutozu Ankara
Türkei
Ukraine:
Gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung in den Fällen angesehen wird, in welchen die Ukraine ein Ersuchen von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens erhält, mit dem sie keinen Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung abgeschlossen hat.Gemäß Artikel 38, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung in den Fällen angesehen wird, in welchen die Ukraine ein Ersuchen von einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens erhält, mit dem sie keinen Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung abgeschlossen hat.
Das Justizministerium der Ukraine (während der Gerichtsverfahren oder der Urteilsvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (während der vorgerichtlichen Verfahren) sind die zuständigen nationalen Behörden für die Anwendung des Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens.Das Justizministerium der Ukraine (während der Gerichtsverfahren oder der Urteilsvollstreckung) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (während der vorgerichtlichen Verfahren) sind die zuständigen nationalen Behörden für die Anwendung des Artikel 38, Absatz 3, des Übereinkommens.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 37 Abs. 1 das Innenministerium der Ukraine ist.Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikel 37, Absatz eins, das Innenministerium der Ukraine ist.