Die Europäische Organisation für Flugsicherung EUROCONTROL, vertreten durch ihren Generaldirektor, Herrn D. McMILLAN,
nachstehend als “EUROCONTROL” bezeichnet, |
und dem österreichischen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
nachstehend als “nationale Behörde” bezeichnet, |
im Folgenden einzeln als “Partei” und gemeinsam als “Parteien” bezeichnet –
gestützt auf das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt “EUROCONTROL”, geändert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Protokoll, und insbesondere dessen Artikel 2 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12;
gestützt auf die Maßnahme Nr. 10/160 der Ständigen Kommission vom 6. Mai 2010 betreffend die Übertragung der Befugnis an die Agentur, mit einer/einem oder mehreren Vertragsparteien, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Unterstützung und Verbesserung ihrer Umweltpolitik im Luftfahrtbereich, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer “Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS)“, und entsprechende Vereinbarungen zu schließen;
in der Erwägung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Amtsblatt 2003 L 275, Seite 32);
in der Erkenntnis, dass EUROCONTROL eine zentrale Grundlage für die Vereinfachung der Funktionsweise des Systems bereitstellt, dank der Flugverkehrsdaten und des Fachwissens im Bereich der Treibstoffverbrauchsschätzungen, die bereits für andere öffentliche Zwecke genutzt werden;
in Anbetracht der Kosteneffizienz, die sich ergibt, wenn Daten und Informationen in Bezug auf eventuell dem System unterworfene Luftfahrzeugbetreiber den Staaten in elektronischer Form direkt bereitgestellt werden, bei gleichzeitiger Wahrung eines angemessenen Umfangs an Konformität, Vertraulichkeit und Sicherheit;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: