Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und
Die Regierung des Königreichs Marokko
(im Folgenden „die Vertragsparteien“)
haben,
Eingedenk der von Freundschaft und Herzlichkeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Staaten,
Überzeugt von der Notwendigkeit einer ständigen Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes,
folgendes vereinbart: