Die Österreichische Bundesregierung und der Europarat,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Ministerkomitee des Europarates am 7. Juli 2010 bei der 1090. Tagung der Ständigen Vertreter der Außenminister die Resolution CM/Res (2010) 5 betreffend die Errichtung eines Verbindungsbüros des Europarats zuständig für internationale Organisationen und Institutionen in Wien angenommen hat (im Folgenden „das Verbindungsbüro“);
IN DER ERWÄGUNG, dass das Verbindungsbüro eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates 1 vom 2. September 1949 (im Folgenden „das Allgemeine Abkommen“), dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Verbindungsbüro Anwendung findet;
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen,
SIND WIE FOLGT übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,.