Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) Art. 2

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2011

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 2

In Ergänzung zu den Privilegien, die das Verbindungsbüro gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Abkommens genießt, erhält das Verbindungsbüro folgende Privilegien:

a.              Indirekte Steuern, die in den Preisen von Gütern und Dienstleistungen, die an das Verbindungsbüro im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit geliefert oder erbracht werden, enthalten sind und die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind, werden insoweit rückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.

b.              Rechtsgeschäfte, an denen das Verbindungsbüro in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit, die nicht lediglich Entgelt für eine öffentliche Dienstleistung sind.

c.              Das Verbindungsbüro ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen befreit.

d.              Das Verbindungsbüro ist in Bezug auf die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g fallenden Bediensteten des Verbindungsbüros von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

Schlagworte

Beurkundungsgebühr

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011

Gesetzesnummer

20007308

Dokumentnummer

NOR40129091

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