Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland) Art. 4

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2011

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

05.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die Vertretungsbehörde des vertretenden Staates nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Partei setzt die Europäische Kommission über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Partei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über den Abschluss und über die Beendigung der Vereinbarung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007250

Dokumentnummer

NOR40128294

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