Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland) Art. 1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 57/2011

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Republik Österreich und die Republik Estland vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 1 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
  2. Absatz 2,
    Die Dienstorte, an denen die Parteien einander gemäß Absatz 1 vertreten, der Beginn und die Beendigung des Vertretens sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Die Parteien können den Anhang im Rahmen eines Notenwechsels ändern.

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,.

Im RIS seit

20.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007250

Dokumentnummer

NOR40128291

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