Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 5

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 5

Betreiber der Erdgas-Pipeline ist die Gesellschaft. Die Festsetzung der Tarife für den Erdgastransport über die Erdgas-Pipeline fällt in die Zuständigkeit der Gesellschaft gemäß den Verfahren und Grundsätzen der Tariffestsetzung in der Republik Österreich.

Die Gesellschaft ist zur Vermarktung der vollen Kapazität der Erdgas-Pipeline berechtigt.

Ausnahmen von den Regelungen über den Zugang Dritter zur Pipeline-Kapazität, Tarifregelungen, Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber und der Pipeline-Eigentümer in Bezug auf die Erdgas-Pipeline werden, falls erforderlich, auf Ersuchen der Gesellschaft oder der Gründer gemäß der österreichischen Gesetzgebung erteilt, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts mittels Abschluss eines langfristigen Gastransportvertrags zwischen dem russischen Gründer (oder einer von ihm bestimmten Gesellschaft) und der Gesellschaft zu gewährleisten.

Die österreichische Partei begrüßt das Ersuchen der Gesellschaft oder der Gründer um die vorerwähnten Ausnahmen und leistet entsprechende Hilfestellung.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127708

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