Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 2

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die Gründer und die Gesellschaft bei der Verwirklichung des Projekts, dazu gehört auch die Erleichterung der für den Betrieb und für die Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen notwendigen Verfahren.

Zum Zwecke der Verwirklichung des Projekts werden die Vertragsparteien im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Vorschriften anwenden, die die günstigsten Bedingungen auf nicht diskriminierender Basis sicherstellen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Begünstigungen, die in einem Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen sind, mit Ausnahme des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127705

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