Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 11

Dieses Abkommen berührt weder Rechte noch Pflichten aus anderen internationalen Verträgen.

Dieses Abkommen berührt keinerlei Pflichten der einzelnen Vertragsparteien, welche sich aus deren Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben. Die Berufung auf diese Bestimmung berührt nicht die Frage der Verantwortung für Schäden, die durch eine Handlung oder Unterlassung auf der Grundlage einer solchen Berufung verursacht wurden. Die Verantwortung für den Schaden ist begrenzt mit der Höhe der Direktinvestitionen in das Projekt, die noch nicht amortisiert sind.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127714

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