Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich Art. 1

Kurztitel

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2011

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 1

Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben die folgende Bedeutung:

“South Stream-Erdgas-Pipelinenetz” bezeichnet ein neues Erdgasleitungsnetz für die Durchleitung und die Lieferung von Erdgas von der Russischen Föderation über das Schwarze Meer, das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und die Hoheitsgebiete anderer Staaten;

“Erdgas-Pipeline” bezeichnet den Abschnitt des South Stream-Erdgas-Pipelinenetzes, der auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich verläuft;

“Projekt” bezeichnet die Planung, den Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline;

“Gründer” bezeichnet die Aktiengesellschaft “Gazprom”, mit Sitz in der Russischen Föderation, und OMV Gas & Power GmbH, mit Sitz in der Republik Österreich, im folgenden einzeln der “Russische Gründer” bzw. der “Österreichische Gründer” genannt;

“Gesellschaft” bezeichnet eine von den Gründern zum Zwecke der Planung, Finanzierung, des Baus und Betriebs der Erdgas-Pipeline errichteten Gesellschaft, die Eigentümer der Erdgas-Pipeline ist;

“Verträge” bezeichnet die Verträge, die mit dem Ziel der Verwirklichung des Projekts im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien abgeschlossen werden;

“Internationale Verträge” bezeichnet von der Russischen Föderation und von der Republik Österreich abgeschlossene Staatsverträge.

Im RIS seit

23.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011

Gesetzesnummer

20007209

Dokumentnummer

NOR40127704

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