Bundesrecht konsolidiert

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Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) Art. 1

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 21/2011

Typ

Vertrag – Kosovo

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat.

(3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.

(4) Die Staatsangehörigkeit kann mit den in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt so erkennen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist.

(5) Die Staatsangehörigkeit kann mit den in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als belegt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(6) Kann keines der in Anhang 1 oder 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die in Anhang 3 genannten zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragspartei Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit innerhalb von fünf Werktagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

20007175

Dokumentnummer

NOR40127272

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