Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und die Europäische Weltraumorganisation, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
IN ANBETRACHT des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet), das am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist, und insbesondere des Artikels III und des Artikels XI Absatz 5 Buchstabe m jenes Übereinkommens;IN ANBETRACHT des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet), das am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist, und insbesondere des Artikels römisch drei und des Artikels römisch elf Absatz 5 Buchstabe m jenes Übereinkommens;
IM HINBLICK AUF Kapitel V der vom Rat am 19. Dezember 2001 angenommenen Vorschriften über Informationen, Daten und geistiges Eigentum – ESA/C/CLV/Rules 5 (Final);IM HINBLICK AUF Kapitel römisch fünf der vom Rat am 19. Dezember 2001 angenommenen Vorschriften über Informationen, Daten und geistiges Eigentum – ESA/C/CLV/Rules 5 (Final);
IN DER ERKENNTNIS, dass die auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen gerichteten Tätigkeiten den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen und Materialien zwischen den Vertragsparteien erfordern könnten;
UNTER HINWEIS AUF die Notwendigkeit, ein angemessenes Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen innerhalb der Organisation und in ihren Mitgliedstaaten zu gewährleisten und zu diesem Zweck ein geeignetes Rechtsinstrument zu schaffen, wie es in der Entschließung des ESA-Rates über die Schaffung einer Arbeitsgruppe für die Sicherheit von Informationen vorgesehen ist, die vom Rat als Dokument ESA/C/CLI/Res. 8 (Final) angenommen wurde –
sind wie folgt übereingekommen: