Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Typ
Vertrag – Kasachstan
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.2011
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
10.09.2004
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Titel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF:
BGBl. III Nr. 17/2011
Sprachen
Deutsch, Kasachisch, Russisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, sind,
unter Bedachtnahme auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits vom 23. Jänner 1995,
vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und auszubauen,
in der Absicht, die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fordern und zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit schafft,
im Wissen um die besondere Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Dezember 2004 bzw. 4. November 2010 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.Die Notifikationen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. Dezember 2004 bzw. 4. November 2010 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.
Im RIS seit
04.03.2011
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Gesetzesnummer
20007173
Dokumentnummer
NOR40127208