Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit § 0

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2011

Typ

Vertrag – Kasachstan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.09.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Titel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 17/2011

Sprachen

Deutsch, Kasachisch, Russisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kasachstan, im Folgenden "Vertragsparteien" genannt, sind,

  • Strichaufzählung
    unter Bedachtnahme auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits vom 23. Jänner 1995,
  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und auszubauen,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fordern und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, daß das vorliegende Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit schafft,
  • Strichaufzählung
    im Wissen um die besondere Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
  • Strichaufzählung
    im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,

wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Artikel 17, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. Dezember 2004 bzw. 4. November 2010 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Februar 2011 in Kraft.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007173

Dokumentnummer

NOR40127208

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