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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 4

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 4

GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

(1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten Klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.

(2) Die Parteien gewähren den übermittelten Klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren.

(3) Übermittelte Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie freigegeben wurden, verwendet werden.

(4) Übermittelte Klassifizierte Informationen werden nur solchen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die diesen Zugang für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(5) Eine Partei macht Dritten ohne schriftliche Zustimmung der Zuständigen Behörde des Herausgebers Klassifizierte Informationen nicht zugänglich.

(6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, genießen den gleichen Schutz wie übermittelte Klassifizierte Informationen.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132005

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