Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 3

KENNZEICHNUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber gemäß der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, vervielfältigt oder übersetzt werden.

(3) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers geändert oder aufgehoben. Der Herausgeber informiert den Empfänger unverzüglich über jede Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe der übermittelten Klassifizierten Informationen.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132004

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