Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien) Art. 16

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 147/2011

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 16

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Parteien durch ein Protokoll, das einen Bestandteil dieses Abkommens bildet, geändert werden. Jedes solche Protokoll tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Partei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die in Anwendung dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten Klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 2011 in zwei Urschriften, jede in englischer, deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegungen der Bestimmungen des Abkommens geht der englische Text vor.

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20007467

Dokumentnummer

NOR40132017

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