Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –
inSub-Litera, i, n dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,
geleitetgeleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und zu befördern,
imSub-Litera, i, m Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie
unterunter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrößen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,
sindsind wie folgt übereingekommen: