Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 1 (in der Folge „das EU-US Rechtshilfeabkommen“) anerkennen die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls das EUUS Rechtshilfeabkommen im Zusammenhang mit dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten bilateralen Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen 2 (in der Folge „der Rechtshilfevertrag 1995“) nach den folgenden Bedingungen Anwendung findet:
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1 Siehe Abl. Nr. L 181 vom 19 Juli 2003, S. 34.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 107/1998.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 1998,.