Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland) Art. 8

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 6/2010

Typ

Vertrag – Estland

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG

(1) Die Vervielfältigung und Übersetzung Klassifizierter Informationen kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Als GEHEIM / SALAJANE / SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers vervielfältigt oder übersetzt. Als STRENG GEHEIM / TÄIESTI SALAJANE / TOP SECRET gekennzeichnete Klassifizierte Informationen werden vom Empfänger nicht vervielfältigt oder übersetzt.

(3) Klassifizierte Informationen werden nur von Personen übersetzt, die zum Zugang zu Klassifizierten Informationen der jeweiligen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind.

(4) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20006697

Dokumentnummer

NOR40116048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/6/A8/NOR40116048

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