Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention Art. 20

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 47/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Index

19/05 Menschenrechte

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 20

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,)

  1. Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.

Im RIS seit

24.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40193183

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