Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Art. 6

Kurztitel

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 34/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6 – Anwerbung für terroristische Zwecke

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Anwerbung für terroristische Zwecke“, eine andere Person dazu zu bestimmen, eine terroristische Straftat zu begehen, sich an deren Begehung zu beteiligen oder sich einer Vereinigung oder einer Gruppe zu dem Zweck anzuschließen, zur Begehung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten durch die Vereinigung oder Gruppe beizutragen.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwerbung für terroristische Zwecke im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117560

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