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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 4

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 4

Inländerbehandlung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß Artikel 15 gewährt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Artikel 15 Absatz 3 Gebrauch macht.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40117294

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