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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 32
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 31 am 26.08.2026
Art. 33 am 26.08.2026
Alle Fassungen
Art. 32 heute
Art. 32 gültig ab 14.03.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2010
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 32
Inkrafttretensdatum
14.03.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 32
Vertragssprachen
(1)
Absatz eins,
Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2)
Absatz 2,
Ein amtlicher Wortlaut in einer anderen als der in Absatz 1 genannten Sprachen wird durch den Generaldirektor der WIPO auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei nach Konsultation mit allen interessierten Vertragsparteien erstellt. „Interessierte Vertragspartei“ im Sinne dieses Absatzes bedeutet einen Mitgliedstaat der WIPO, dessen Amtssprache oder eine von dessen Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags werden kann, wenn eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.
Im RIS seit
05.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20006747
Dokumentnummer
NOR40117322
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/28/A32/NOR40117322
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