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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 26

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 26

Qualifikation als Vertragspartei

  1. Absatz eins,Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.
  2. Absatz 2,Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.
  3. Absatz 3,Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40117316

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