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WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996) Art. 12

Kurztitel

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 28/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

14.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 12

Verbreitungsrecht

  1. Absatz eins,Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag berührt nicht die Freiheit der Vertragsparteien, gegebenenfalls zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sich das Recht nach Absatz 1 nach dem ersten mit Erlaubnis des Tonträgerherstellers erfolgten Verkaufs des Originals oder eines Vervielfältigungsstücks oder der ersten sonstigen Eigentumsübertragung erschöpft.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20006747

Dokumentnummer

NOR40117302

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