Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz) Art. 2

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 24/2010

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie A, B und C). Die Vertragsparteien können abweichend davon in der Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 9 Ausnahmen festlegen, bei denen dieses Abkommen nicht zur Anwendung kommt.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

20006740

Dokumentnummer

NOR40117125

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