Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 137/2010

Typ

Vertrag – Russische F

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.06.2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Unterzeichnungsdatum

11.06.2010

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen zwischen den Luftfahrtbehörden der Republik Österreich und den Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation über die Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und –aufgaben auch im Bereich der Lufttüchtigkeit
StF: BGBl. III Nr. 137/2010

Sprachen

Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

In Anbetracht des am 20. Juni 1997 in Kraft getretenen Protokolls1 zu Artikel 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt2 (Chicagoer Abkommen, 1944) (im Weiteren „das Abkommen“ genannt), dem die Russische Föderation und die Republik Österreich beigetreten sind;

in Anbetracht dessen, dass Artikel 83 bis im Hinblick auf die Verbesserung der Luftverkehrssicherheit die Möglichkeit bietet, die Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens ganz oder teilweise auf den Betreiberstaat zu übertragen;

in Anbetracht dessen, dass unter Berücksichtigung des Dokuments 9760 (Airworthiness Manual), Band römisch zwei, Teil B, Kapitel 10, und im Hinblick auf Dokument 8335 (Manual of Procedures for Operations Inspection, Certification and Continued Surveillance), Teil römisch fünf, es notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Republik Österreich (Eintragungsstaat) und der Russischen Föderation (Betreiberstaat) in Übereinstimmung mit dem Abkommen genau festzulegen;

in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen unter Bezugnahme auf die relevanten Anhänge des Abkommens die Übertragung der für gewöhnlich vom Eintragungsstaat durchgeführten Aufgaben von der Republik Österreich auf die Russische Föderation regelt, wie in den Artikeln 3 und 4 nachstehend beschrieben;

haben die Luftfahrtbehörden der Russischen Föderation, vertreten durch das Verkehrsministerium der Russischen Föderation, und die Luftfahrtbehörden der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich, im weiteren „die Vertragsparteien” genannt, auf Grundlage der Artikel 33 und 83 bis des Abkommens folgendes vereinbart:

_____________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 1999,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2008,.

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, mit 21. Juni 2010 in Kraft getreten.

Schlagworte

Aufsichtsaufgabe

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40126004

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