Bundesrecht konsolidiert

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Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra) Art. 11

Kurztitel

Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 129/2010

Typ

Vertrag - Andorra

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Jede der Parteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen auf schriftlichem Wege mit.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Erhalt der späteren der beiden Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin für Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres, das dem des Inkrafttretens folgt, beginnen, oder sofern kein Steuerzeitraum besteht, für alle Abgaben, die am oder nach diesem Datum entstehen.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/129/A11/NOR40122739

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