Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) § 0

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 124/2010

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.02.2010

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien über die polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 124/2010

Sprachen

Deutsch, Georgisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

  • Strichaufzählung
    im Bestreben, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern, zu verstärken und zu vertiefen,
  • Strichaufzählung
    in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
  • Strichaufzählung
    besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
  • Strichaufzählung
    unter Bedachtnahme auf das Memorandum zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten von Georgien vom 19. März 1999,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen3 vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000,
  • Strichaufzählung
    nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts,

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, des Abkommens wurden am 24. Februar bzw. 4. Oktober 2010 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006975

Dokumentnummer

NOR40122696

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