Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) Art. 1

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 124/2010

Typ

Vertrag – Georgien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Vertragsparteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Litera a
    die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport von und Handel mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
  2. Litera b
    den internationalen Extremismus und Terrorismus;
  3. Litera c
    andere Formen der internationalen sowie organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Schlepperei, Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Fälschungskriminalität (Geld und Dokumente) und Geldwäsche.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006975

Dokumentnummer

NOR40122684

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