Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Vertragsparteien umfasst insbesondere folgende Bereiche: