(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 55/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 3 für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. August 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 8, Absatz 3, für Österreich mit 28. November 2010 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich
Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Moldau, Niederlande (für das Königreich in Europa), Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Serbien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Serbien gemäß Art. 11 des Übereinkommens erklärt, sich durch Art. 10 des Übereinkommens als nicht gebunden zu betrachten.Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Serbien gemäß Artikel 11, des Übereinkommens erklärt, sich durch Artikel 10, des Übereinkommens als nicht gebunden zu betrachten.