Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten gemäß Art. 24 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens für alle Vertragsstaaten, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Montrealer Übereinkommens für alle Vertragsstaaten, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.