Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich) Art. 14

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2009

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 14

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Parteien teilt der anderen den Abschluss des für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens mit. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Mitteilung in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen beider Parteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen kann jederzeit im Einvernehmen beider Parteien oder einseitig gekündigt werden. Jede einseitige Kündigung wird sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Kündigungsnote wirksam. Die Beendigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien für nach diesem Abkommen ausgetauschte Informationen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter beider Parteien diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 18. Dezember 2008 in zwei Ausfertigungen in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

12.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006358

Dokumentnummer

NOR40108082

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