Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 7

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien unterstützen, insbesondere im Interesse der SchülerInnen aus der Tschechischen Republik, die Weiterführung der Tätigkeit des Österreichischen Gymnasiums Prag, mit überwiegend deutscher Unterrichtssprache.
  2. Absatz 2,
    Die österreichische Vertragspartei beabsichtigt, eine wesentliche Steigerung der Raum- und Ausstattungsqualität im Schulgebäude des Österreichischen Gymnasiums Prag einschließlich seiner Erweiterung durchzuführen.
  3. Absatz 3,
    Die tschechische Vertragspartei wird bei der Absicherung geeigneter Bedingungen für die Realisierung des Unterrichts an dieser Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten behilflich sein.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106462

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