Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) Art. 20

Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 38/2009

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 20

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten der Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006333

Dokumentnummer

NOR40106475

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