ZWEITES PROTOKOLL aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 19. Juni 1997,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 für die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben hat,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die das Protokoll vom 27. September 1996 zu diesem Übereinkommen für die Bekämpfung von Bestechungshandlungen hat, mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden bzw. geschädigt werden können,
IN DEM BEWUSSTSEIN, das die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch Handlungen, die im Namen von juristischen Personen begangen werden, und Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche geschädigt oder gefährdet werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls dahin gehend angepaßt werden müssen, daß sie vorsehen, daß juristische Personen in Fällen von Betrug oder Bestechung sowie Geldwäsche, die zu ihren Gunsten begangen werden, und mit denen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können, verantwortlich gemacht werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Wäsche von Erträgen aus betrügerischen Handlungen oder Bestechungshandlungen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, unter Strafe gestellt wird und die entsprechenden Erträge eingezogen werden können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichenfalls angepaßt werden müssen, damit die Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund abgelehnt wird, daß es sich bei einer unter dieses Protokoll fallenden Straftat um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß eine derartige Straftat als ein solches Delikt angesehen wird,
IN ANBETRACHT des Umstands, daß die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bereits im Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 geregelt ist, daß aber auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission – unbeschadet der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen – in geeigneter Weise geregelt werden muß, um ein wirksames Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit und die damit zusammenhängende Geldwäsche, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften schädigen oder schädigen können, zu gewährleisten, und zwar einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission,
IN DER ERWAEGUNG, daß es zur Förderung und Erleichterung des Informationsaustausches notwendig ist, einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten,
IN DER ERWAEGUNG, daß der Informationsaustausch laufende Untersuchungen nicht behindern darf und daß es deshalb notwendig ist, den Schutz des Untersuchungsgeheimnisses vorzusehen,
IN DER ERWAEGUNG, daß geeignete Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgearbeitet werden müssen,
IN DER ERWAEGUNG schließlich, daß die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 auch für bestimmte unter dieses Protokoll fallende Handlungen gelten sollten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: