Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Staates Israel, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung, dass Zollzuwiderhandlungen die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinträchtigen;
in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und anderer Abgaben wichtig ist,
im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;
unter Berücksichtigung der Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
wie folgt übereingekommen: