Die Regierung der Republik Österreich |
und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - |
im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1 (PfP-Truppenstatut),
in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des vorübergehenden Aufenthalts von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Bundesrepublik Deutschland und von Angehörigen der deutschen Bundeswehr in Österreich zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übungen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats dient,
davon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus völkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte einschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof unberührt lassen –
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.