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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr Art. 3

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 91/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 3 – Schlussbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 und 2 als Zusatzartikel zum Übereinkommen; alle Bestimmungen des Übereinkommens sind dementsprechend anzuwenden.

(2) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Nachdem die Europäischen Gemeinschaften dem Übereinkommen unter den darin vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind, können sie das Protokoll unterzeichnen. Das Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner des Protokolls kann es nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen früher oder gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) a) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf seiner Unterzeichner nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

b) Für jeden Unterzeichner dieses Protokolls, der seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(4) a) Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, auch dem Protokoll beitreten.

b) Der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; diese wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.

(5) a) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

b) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(6) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 3;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 8. November 2001 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20005930

Dokumentnummer

NOR40101089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2008/91/A3/NOR40101089

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