Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)
Typ
Vertrag – Mongolei
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
Zweck des Abkommens
(1)Absatz eins,Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.
(2)Absatz 2,Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.
Schlagworte
Ausbildungsabschluss
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005813
Dokumentnummer
NOR40098363