Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8

Rechtsstellung der Streitkräfte

Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien und für allfällige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098331

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