Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7

Ausgaben

Jede Partei übernimmt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Ausgaben ihrer jeweiligen Streitkräfte.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098330

Navigation im Suchergebnis