Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Art. 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 6

Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Die Parteien halten sich an die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates.

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098329

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